Kosten

Kosten


Mandatsbedingungen


 Mandatsbedingungen: 
 
Die Bearbeitung von Aufträgen, die der Rechtsanwältin erteilt wurden,  erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeine Mandatsbedingungen: 
 
1. Gebührenhinweis Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht  nach Betragsrahmen oder Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert.  Etwas anders gilt in straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und  sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine  hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.  Der/Die Mandantin ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden. 
 
Sofern die finanziellen Geldmittel des Mandanten nicht ausreichen um die  anwaltliche Tätigkeit zu entlohnen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von  Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe. Die Rechtsanwältin weist darauf hin und  wird entsprechende Anträge stellen, sofern der Mandant der Rechtsanwältin die  entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt. 
 
2. Gegenstand der Rechtsberatung Die Rechtsberatung der Rechtsanwältin bezieht sich ausschließlich auf  das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand des Mandatsvertrages  ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat  der/die Mandant-in durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.)  auf eigene Verantwortung prüfen zu lassen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt,  zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder  Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche  Kosten entstehen, verpflichtet sich die Rechtsanwältin, zuvor die Zustimmung des/der  Mandanten/-in einzuholen. 
 
3. Pflichten der Rechtsanwältin 
 
3.1 Rechtliche Prüfung Die Rechtsanwältin wird die Rechtssache des Mandanten / der Mandantin sorgfältig prüfen,  ihn/sie über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen  des Mandanten / der Mandantin im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. 
 
3.2 Verschwiegenheit Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur  Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihr in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist,  und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere  Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von  Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Rechtsanwältin in eigener  Sache die Offenbarung erfordern. Die Rechtsanwältin hat ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer  beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet. 
Share by: